Hier finden Sie die Notausrüstung/Mindestausrüstung wie sie laut Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) zum Betrieb von Wasserfahrzeugen auf dem Bodensee vorgeschrieben ist. Folgende Liste dient nur als Hilfestellung, es besteht kein Anspruch Vollständigkeit.

Mindestausrüstung der Fahrzeuge:

 

  • Notpaddel oder Ruder, bei Booten über 2,5 Tonnen Gesamtgewicht oder einem Freibord von mehr als 1 Meter kann darauf verzichtet werden.
  • Bootshaken
  • Kompass, kann bei kleinen Booten auch ein Taschenkompass sein (kein Smartphone).
  • Mundsignalhorn (kein Presslufthorn).
  • Aufkleber der Bodensee-Schallzeichen.
  • Eine ohnmachtsichere Rettungsweste mit einem Auftrieb von mindestens 100N (Feststoffweste oder Automatikweste mit Kragen, keine halbautomatische Weste).
  • Einen Rettungsring oder -kragen, welcher mit einer mindestens 10 Meter langen schwimmfähigen Wurfleine versehen sein muss. Bei Vergnügungsfahrzeugen von weniger als 30KW (40 PS) Maschinenleistung und bei Segelbooten ohne festen Ballast ist dies jedoch nicht zwingend notwendig, jedoch empfehlenswert. Die Wurfleine aus Sicheheitsgründen nicht am Boot befestigen.
  • Eine Mindestausrüstung an Werkzeug, die der Bootsgröße angepasst sein soll.
  • Ein Verbandskasten, der der Bootsgröße und Crewstärke angepasst sein soll.
  • Einen Anker, das Gewicht muss der Bootsgröße angepasst sein.

                               Bootsgewicht                      Anker

                               bis       700 kg                         5 kg

                               bis    1.000 kg                         6 kg

                               bis    1.300 kg                         9 kg

                               bis    2.000 kg                       12 kg

                               bis    3.500 kg                       15 kg

                               über 3.500 kg                       16 – 20 kg

  • Eine rote Flagge (Notflagge) mindestens 60 x 60cm.
  • Ein weisses Notlicht, als Rundumleuchte welches eine Sichtweite von ca. 2 km hat. Diese sind z.B. eine Petroleumleuchte mit Petroleum oder eine batteriebetriebene Rundumleuchte.
  • Eine mechanische Lenzeinrichtung, am besten eine kräftige Handlenzpumpe, die nicht fest installiert sein muss.
  • Feuerlöscher, für alle Boote mit Einbaumotoren, deren Leistung 4,4 KW (6 PS) übersteigt oder bei Koch bzw. Heizeinrichtungen. Boote mit Außenbordmotoren deren Leistung 7,4 KW (10 PS) übersteigt, müssen ebenefalls einen Feuerlöscher mitführen. Die Feuerlöscher müssen ein Mindestfüllgewicht von 2 kg haben. Die Anzahl der Feuerlöscher richtet sich nach dem Kraftstofftankinhalt: pro 100 Liter (möglichen) Kraftstofftankinhalt ist 2 kg Löschmedium notwendig. Der Feuerlöscher muss typengeprüft und in regelmäßigen Abständen von 2 Jahren kontrolliert werden (Siehe Prüfplakette) und für die entsprechende Brandgefahr an Bord geeignet sein. Als zusätzliches Gerät für Koch- und Heizeinrichtungen kann auch eine Löschdecke anerkannt werden.

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